§ 44 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHULDIENST
§ 44 HLV – Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) 1Die in § 42 Nr. 1 bis 4 genannten Beamtinnen und Beamten erwerben die Laufbahnbefähigung mit dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt oder der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach den Vorschriften des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. 2Für Unterricht erteilende Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener Schuldienst eingestellt werden sollen, gelten § 21 Abs. 2 sowie die §§ 22, 23 und 25 entsprechend.
(2) Für die in § 42 Nr. 5 genannten Hochschulabsolventen gelten § 21 Abs. 3 sowie die §§ 22 und 23.