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§ 2 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 2 HLV – Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale und interkulturelle Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts derselben Laufbahngruppe mit höherem Endgrundgehalt.

(6) Probezeit ist die Zeit, während der sich eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.

(7) 1Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. 2Ausbildungszeiten sind keine hauptberuflichen Tätigkeiten. 3Teile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die in Teilzeitbeschäftigung geleistet wurden, werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden betragen haben. 4Sie sind mit mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.