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§ 11 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 11 HLV – Einstellungsalter

(1) 1In das Beamtenverhältnis kann eingestellt werden, wer höchstens 50 Jahre alt ist. 2Dies gilt nicht für einen Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt.

(2) 1Eine Einstellung ist ausnahmsweise bis zum Höchstalter von 60 Jahren möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt. 2Ein besonderes dienstliches Interesse liegt vor, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amts vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann.

(3) 1Über die Einstellung entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist die Zustimmung des Finanzministeriums einzuholen. 2Bei anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts, soweit nicht die Landesregierung die Beamtinnen und Beamten ernennt.