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§ 24 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen

Achter Teil – Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel

Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 27.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

§ 24 HKHG 2011 – Förderung weiterer Anlagegüter

(1) Für Anlagegüter

  1. 1.

    für die keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen oder

  2. 2.

    die der teilstationären Versorgung dienen,

können die förderfähigen Investitionskosten bis zur Höhe der für die Nutzung von Anlagegütern ortsüblichen Miete gefördert werden.

(2) 1Soweit für einzelne Leistungen eines Krankenhauses noch keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen, erfolgt die Förderung aufgrund gewichteter Fallzahlen. 2Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)