§ 24 HKHG 2011
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
Landesrecht Hessen
Achter Teil – Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel
§ 24 HKHG 2011 – Förderung weiterer Anlagegüter
(1) Für Anlagegüter
- 1.
für die keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen oder
- 2.
die der teilstationären Versorgung dienen,
können die förderfähigen Investitionskosten bis zur Höhe der für die Nutzung von Anlagegütern ortsüblichen Miete gefördert werden.
(2) 1Soweit für einzelne Leistungen eines Krankenhauses noch keine Investitionsbewertungsrelationen nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegen, erfolgt die Förderung aufgrund gewichteter Fallzahlen. 2Das Nähere kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)