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§ 16 HKHG
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER ABSCHNITT – Innere Strukturen der Krankenhäuser

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG
Gliederungs-Nr.: 351-66
gilt ab: 01.01.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2010
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 16 HKHG – Jahresabschlussprüfung  (1)

(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird vom Krankenhausträger oder dem nach Gesellschaftsrecht zuständigen Organ bestellt.

(2) Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf:

  1. 1.
    die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Rechnungswesens,
  2. 2.
    die wirtschaftlichen Verhältnisse,
  3. 3.
    die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach § 25.

(3) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk zu erteilen; andernfalls hat er ihn zu versagen oder nur eingeschränkt zu erteilen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der für die Vergabe der Fördermittel und der für die Genehmigung der Krankenhauspflegesätze zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) § 27 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes und § 18 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 43 des Gesetzes i.d.F. vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587).