§ 19 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Teil – Jagdausübung
§ 19 HJagdG – Jagd mit Fanggeräten
(1) 1Wer die Fangjagd ausübt, hat Verfahren zu wählen, die dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen und Gefahren für Menschen und nicht jagdbare Tiere gering halten. 2Bei der Jagd mit Fanggeräten sind Geräte zu verwenden, die unversehrt lebend fangen. 3Fanggeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie ihre Funktion zuverlässig erfüllen.
(2) Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)