Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 HIngG
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Ingenieurkammer Hessen → Erster Abschnitt – Aufgaben, Organisation

Titel: Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HIngG
Gliederungs-Nr.: 50-51
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 35 HIngG – Staatsaufsicht

(1) 1Staatsaufsichtsbehörde der Ingenieurkammer Hessen ist das zuständige Ministerium. 2Durch Rechtsverordnung kann die Staatsaufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden.

(2) 1Die Staatsaufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Rechts der Europäischen Union und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen. 2Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Entscheidungen der Ingenieurkammer Hessen oder rechtswidrige Beschlüsse deren Organe außer Kraft setzen und Maßnahmen rückgängig machen, die aufgrund eines rechtswidrigen Beschlusses erfolgt sind.

(3) 1Erfüllt die Ingenieurkammer Hessen die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Staatsaufsichtsbehörde verlangen, dass die Ingenieurkammer Hessen innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. 2Kommt sie diesem Verlangen nicht nach, so kann die Staatsaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Ingenieurkammer Hessen die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

(4) Reichen die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Pflichten oder Aufgaben der Ingenieurkammer Hessen wahrnehmen oder erfüllen.

(5) 1Die Staatsaufsichtsbehörde ist zu den Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie auf Verlangen zu den Sitzungen des Vorstandes und von Ausschüssen und Einrichtungen einzuladen. 2Beauftragten der Staatsaufsichtsbehörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. 3Auf Verlangen der Staatsaufsichtsbehörde ist die Mitglieder- oder Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.

(6) 1Der Vorstand der Ingenieurkammer Hessen erstattet der Staatsaufsichtsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Haushalts- oder Geschäftsjahr. 2Die Staatsaufsichtsbehörde kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Ingenieurkammer Hessen verlangen.

(7) Die Staatsaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe einer Kostenordnung für die allgemeine Aufsicht und für Amtshandlungen der Staatsaufsicht Gebühren und Auslagen erheben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)