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§ 10 HHG 2018
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018 - HHG 2018)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018 - HHG 2018)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2018
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 10 HHG 2018 – Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben

(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit

Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.