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§ 6b HHG 2017
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 - HHG 2017)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 - HHG 2017)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2017
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 6b HHG 2017 – Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung

(1) Melde- und Aufnahmeverpflichtung

Die Ressorts sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen zeitnah Beamtinnen und Beamte zu melden, bei denen durch amtliches Gutachten festgestellt wurde, dass sie ihren Dienst im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter ausüben können, sie aber noch für andere Bereiche innerhalb der Landesverwaltung dienstfähig sind. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger Einsatz im eigenen Ressort auf Dauer möglich ist. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen nach Satz 1 gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu übernehmen. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes für Finanzen im Benehmen mit dem übernehmenden Ressort.

(2) Stellenverteilung

Von den im Haushaltsjahr freien oder freiwerdenden Planstellen sind 30 Planstellen für die Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 zu verwenden, die sich wie folgt auf die Ressorts verteilen:

Staatskanzlei: 1

Ministerium des Innern: 8

Ministerium der Justiz: 4

Ministerium für Schule und Bildung: 5

Ministerium für Kultur und Wissenschaft: 1

Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration: 1

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung: 1

Ministerium für Verkehr: 1

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 1

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1

Ministerium der Finanzen: 5

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie: 1

(3) Erfüllung und Weiterbestehen der Aufnahmeverpflichtung

Die Aufnahmeverpflichtung ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt und auf einer Planstelle nach Absatz 2 geführt wird. Die Aufnahmeverpflichtung gilt als erfüllt, wenn das Landesamt für Finanzen der aufnehmenden Dienststelle nicht Beamtinnen und Beamte in der entsprechenden Anzahl vorschlägt. Soweit ein Ressort der Verpflichtung zur Übernahme nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres nachkommt, bleibt diese in den folgenden Haushaltsjahren unbeschadet neu entstehender Verpflichtungen bestehen.

(4) Einrichtung und Umwandlung von Planstellen im Haushaltsvollzug

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zugunsten des abgebenden Ressorts bis zu 30 Planstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (kw) zusätzlich eingerichtet werden

  1. 1.

    für den Fall einer Vermittlung an einen anderen Dienstherren oder

  2. 2.

    für den Fall einer mehrjährigen Abordnung innerhalb der Landesverwaltung zum Zweck der Erprobung oder Qualifizierung für eine anderweitige Verwendung.

Im Rahmen der Übernahme auf eine Planstelle nach Absatz 2 kann diese mit Einwilligung des Finanzministeriums entsprechend der zur Stellenführung erforderlichen Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung (§ 17 Absatz 5 Satz 1 LHO) umgewandelt werden. Im Fall der Umwandlung ist die Planstelle mit einem Rückumwandlungsvermerk ("ku mit Freiwerden dieser Planstelle") zu versehen.

(5) Unterrichtung des Landtags

Das Finanzministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags zum 31. März des Folgejahres über die in den Ressorts im Vorjahr erfolgte Projektumsetzung.