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§ 20 HHG 2017
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 - HHG 2017)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 - HHG 2017)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2017
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 20 HHG 2017 – Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2) Unterstützung und Begleitung der Energiewende durch die NRW.BANK

Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Energie zuständigen Ministerium zur Unterstützung und Begleitung der Energiewende Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Kredite, die diese in Verbindung mit der Finanzierung der Erkundung und Planungsvorbereitung von Pumpspeicherkraftwerken ausgereicht hat, bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 210 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Kooperative Baulandentwicklung

Das für Bauen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 100 000 000 Euro zu übernehmen.