Hessisches Hochschulgesetz
Elfter Abschnitt – Nichtstaatliche Hochschulen
§ 92 HessHG 2009 – Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen
(1) 1Die Beschäftigung von Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen ist dem Ministerium vor Aufnahme der Lehrtätigkeit anzuzeigen. 2Die Beschäftigung ist durch das Ministerium zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 91 Abs. 2 Nr. 4 nicht erfüllt werden oder Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden.
(2) 1Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden, die die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 Abs. 3 oder 4 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin an ..."oder "Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule) verleihen. 2Das Ministerium kann auf Antrag der Hochschule gestatten, dass eine nach Satz 1 verliehene Bezeichnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt wird.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).