§ 41 HGrG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Bundesrecht
Teil I – Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder → Abschnitt IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 41 HGrG – Abschlussbericht
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.