§ 3 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 3 HGO – Neue Pflichten
1Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. 2Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. 3Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.