§ 99 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Achter Abschnitt – Handelsmakler
§ 99 HGB
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.