§ 610 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Fünftes Buch – Seehandel → Sechster Abschnitt – Verjährung
§ 610 HGB – Konkurrierende Ansprüche
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
Zu § 610: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).