§ 470 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
§ 470 HGB – Empfang des Gutes
Befindet sich Gut, das dem Lagerhalter zugesandt ist, beim Empfang in einem beschädigten oder mangelhaften Zustand, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Lagerhalter Schadenersatzansprüche des Einlagerers zu sichern und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben.
Zu § 470: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).