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§ 342l HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne → Dritter Titel – Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 342l HGB – Formblatt; maschinenlesbares elektronisches Format

(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen.

(2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen.

Zu § 342l: Eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 154) (22. 6. 2023).