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§ 342g HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne → Dritter Titel – Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 342g HGB – Einzubeziehende Unternehmen

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen:

  1. 1.

    in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;

  2. 2.

    in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

Zu § 342g: Eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 154) (22. 6. 2023).