§ 315c HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluss und Konzernlagebericht → Neunter Titel – Konzernlagebericht
§ 315c HGB – Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.
(2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.
Zu § 315c: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802).