§ 152 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Sechster Titel – Liquidation der Gesellschaft
§ 152 HGB – Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
(1) 1Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. 2In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.
Zu § 152: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).