§ 33 HG 2017
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 33 HG 2017 – Weitergeltung von Bestimmungen
Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Absatz 2 LHO bleibt hiervon unberührt.