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§ 16 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 16 HG 2016 – Grundstücksangelegenheiten

(1) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    Zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;

  2. 2.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist; § 64 Absatz 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5 000 m2 ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;

  3. 3.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Landesgrundstücken auf die Universität zu Lübeck im Rahmen der Umwandlung der Universität zu Lübeck in eine Stiftungsuniversität;

  4. 4.

    zur mietzinsfreien Überlassung von landeseigenen Liegenschaften an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.

(2) In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.

(3) Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250 000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und, soweit Personal betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und nach Einwilligung des Finanzausschusses im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO zulassen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Erweiterung einer Fraunhofer-Einrichtung an die Fraunhofer-Gesellschaft zu veräußern.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zum Zweck der Errichtung preisgünstigen studentischen Wohnraums sowie zur Errichtung von Kindertagesstätten Erbbaurechte an Grundstücken unter teilweisem oder vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung die landeseigene Liegenschaft Klaus-Groth-Platz 2 in Kiel für die Nutzung als Tagesklinik für Psychosomatik und Psychotherapie und die landeseigene Liegenschaft Niemannsweg 4 in Kiel für die Nutzung als Psychotherapeutische Ambulanz an die Zentrum für Integrative Psychiatrie ZIP gGmbH zu veräußern.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung das landeseigene Grundstück in Kiel (ehemaliges Topfhaus, Flurstück 96 der Flur 18 in der Gemarkung Kiel O) zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht einschließlich eines Untererbbaurechtes zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro erfolgen. Ein Erbbauzins bis zu einem jährlichen symbolischen Zins von 1 Euro ist zulässig.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum Zweck der Schaffung bezahlbaren Wohnraums landeseigene Grundstücke auf Sylt an die Gemeinde Sylt zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro gewährt werden oder es kann auf einen Erbbauzins teilweise oder vollständig verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein vollständiger Wertausgleich durch Belegungsrechte für Landesbedienstete sichergestellt ist.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum Zwecke der Errichtung von Wohngebäuden, die zunächst als Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylsuchende und später als bezahlbarer Wohnraum entsprechend den Vorgaben der sozialen Wohnraumförderung insbesondere für Studierende genutzt werden sollen, geeignete landeseigene Grundstücke in Kiel, Lübeck und Flensburg zu verkaufen, an ihnen Erbbaurechte zu bestellen oder sie in sonstiger Weise privaten Investoren zur Verfügung zu stellen. Abweichungen vom Verkehrswert oder Marktwert bei der Bemessung des Kaufpreises oder sonstigen Entgelts bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses.