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§ 35 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 35 HG 2015 – Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein 2)

Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11 . Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 6 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Die prognostizierte Konjunkturkomponente bei Haushaltsaufstellung (ex ante Konjunkturkomponente) berechnet sich ab dem Haushaltsjahr 2015 als Differenz zwischen

    1. 1.

      der Differenz der geplanten Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und dem gemäß den Absätzen 3 bis 6 zu bestimmenden langfristigen Steuereinnahmeniveau, um das die tatsächlichen Steuereinnahmen in Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage schwanken (Trendsteuereinnahmen) und

    2. 2.

      einem konjunkturell bedingten Kommunalanteil,

    zuzüglich der prognostizierten Veränderung der Einnahmen aus der Förderabgabe gegenüber den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe des Jahres 2014.

    Der konjunkturell bedingte Kommunalanteil ist die Summe aus

    1. 1.

      dem Produkt des Verbundsatzes mit der Differenz zwischen den Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und den Trendsteuereinnahmen sowie

    2. 2.

      den Abrechnungsbeträgen aus Vorjahren.

    Die Konjunkturkomponente im Haushaltsvollzug (ex post Konjunkturkomponente) ist ab dem Haushaltsjahr 2015 die um etwaige vorweggenommene Abrechnungsbeträge der Finanzausgleichsmasse für zukünftige Jahre reduzierte Summe aus

    1. 1.

      der ex ante Konjunkturkomponente und

    2. 2.

      der Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 sowie den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten geplanten Steuereinnahmen,

    zuzüglich der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe und den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten Einnahmen aus der Förderabgabe.

    Im Falle von Anpassungen der Trendsteuereinnahmen während eines laufenden Haushaltsjahres erfolgt eine Neuberechnung der ex ante Konjunkturkomponente.

    Eine Neuberechnung des konjunkturell bedingten Kommunalanteils des laufenden Haushaltsjahres im Zuge der Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes erfolgt nur dann, wenn eine Neufestsetzung der Ausgaben für den kommunalen Finanzausgleich erfolgt."

  2. b)

    Es wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:

    "(9) Die Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 werden in den Jahren 2015 bis 2017 um die vom Bund für diese Jahre zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel gekürzt. Die abschließende Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Steuerschätzung, in der der Entlastungsbetrag erstmals mit seiner Wirkung berücksichtigt wird. Die vorläufige Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der jeweils aktuellen Steuerschätzung."

2)

Ändert Ges. vom 29. März 2012, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 651-2