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§ 34 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 34 HG 2015 – Änderung des Hochschulgesetzes 1)

Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen."

1)

Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24