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§ 34 HG 2014
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 34 HG 2014 – Änderung des Kindertagesstättengesetzes *)

§ 23 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 466), ist im Jahr 2014 in folgender Fassung anzuwenden:

In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Das Land fördert den Ausbau der Kindertagesbetreuung mit einem Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2017."

*)

Ändert Ges. vom 12. Dezember 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 850-1