Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
§ 11 HG 2011
(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen ihres Geschäftsbereichs mit einer monatlichen Amtszulage gemäß Fußnote 3 zu der BesGr. A 9 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) auszustatten.
(2) Für Funktionen der Beamten/Beamtinnen des gehobenen technischen Dienstes, eines Amtsanwalts/einer Amtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können die Ministerien nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für technische Beamte/Beamtinnen und für Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 sowie der Stellen für Oberamtsanwälte/Oberamtsanwältinnen mit einer Amtszulage gemäß den Fußnoten 11 bis 13 zu der BesGr. A 13 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) ausstatten.