Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 HG 2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 HG 2011 – Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten (1)

(1)Übertragbarkeit bei Personalausgaben- und Gesamtausgabenbudgetierung

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In den von der Landesregierung gemäß § 25 Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertragbar. In Höhe von 50 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe des im Folgejahr zur Verfügung stehenden Anteils an den zur Deckung der Ausgabereste veranschlagten Ausgabemitteln bei Kapitel 20 020 Titel 971 11 in Höhe von 50.000.000 Euro. Bei den Modellbehörden gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein reduzierter Vomhundertsatz von 25 anzuwenden. Die Ausgabereste sind mit Zuweisung der anteiligen Ausgabemittel, spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres in Abgang zu stellen.

(2)Umsetzung

Das Finanzministerium wird im Rahmen der Deckung von Ausgaberesten in den budgetierten Bereichen ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titel 971 11 veranschlagten Ausgabemittel zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder noch einzurichtenden Titel umzusetzen. Die umgesetzten Mittel sind zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von § 15 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung bestimmt. Im Rahmen der Selbstbewirtschaftung dürfen die Mittel für Personal, Sach- und Investitionsausgaben verausgabt werden.

(3)Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung

Soweit außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung Ausgaben der Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in Höhe von 50 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe des im Folgejahr zur Verfügung stehenden Anteils an den zur Deckung der Ausgabereste veranschlagten Ausgabemitteln bei Kapitel 20 020 Titel 971 30 in Höhe von 5.000.000 Euro. Der hier bestimmte Vomhundertsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel). Die zur Deckung der Ausgabereste veranschlagten Ausgabemittel werden im Haushaltsvollzug des Folgejahres zugewiesen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.