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§ 11 HG 2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 11 HG 2011 – Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1)

(1)Strukturhilfegesetz

Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium auf Grund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

(2)Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien

Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 - bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 - oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518 - bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 - oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

(3)Neue Miet- und Baumaßnahmen

Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel der Gruppe 518 - bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und Gruppe 894 -, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

(4)Öffentlich Private Partnerschaften

Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekten) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

(5)Konzentration der Förderprogramme bei der NRW. BANK

Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung bzw. Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.