§ 27 HG 2007
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 8 – Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§ 27 HG 2007 – Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abweichend von § 63 Abs. 3 und 4 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die bisher den Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet sind, unentgeltlich auf die in Anstalten des öffentlichen Rechts umgebildeten Klinika der Hochschulen übertragen oder diesen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.