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§ 21 HG
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Aufbau und Organisation der Hochschule → 1. – Die zentrale Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 21 HG – Hochschulrat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2014 durch Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 78 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

(1) Der Hochschulrat berät das Präsidium und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. 1.
    die Wahl der Mitglieder des Präsidiums nach § 17 Abs. 1 und 2 und ihre Abwahl nach § 17 Abs. 4;
  2. 2.
    die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan nach § 16 Abs. 1 Satz 5 und zum Entwurf der Zielvereinbarung nach § 6 Abs. 2;
  3. 3.
    die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 7, zur Gründung einer Stiftung nach § 2 Abs. 6 und zu einer Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 6;
  4. 4.
    die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 16 Abs. 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3;
  5. 5.
    Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
  6. 6.
    die Entlastung des Präsidiums.

(2) Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. Das Präsidium hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten. Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Präsidiums Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.

(3) Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus sechs, acht oder zehn Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können. Die Grundordnung regelt, dass entweder

  1. 1.
    sämtliche seiner Mitglieder Externe sind

oder dass

  1. 2.
    mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind.

Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

(4) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Präsidium angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

(5) Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder des Präsidiums nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 48 Beamtenstatusgesetz und § 81 Landesbeamtengesetz sinngemäß Anwendung.

(6) Der Hochschulrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus dem Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertretung; das Nähere zur Wahl regelt die Grundordnung. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich. Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.

(7) Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(8) Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind. Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 5 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Abs. 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe.