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§ 29 HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Landesrecht Hessen

Vierter Teil – FISCHEREISCHEIN

Titel: Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFischG
Gliederungs-Nr.: 87-26
gilt ab: 03.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2022
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 362 vom 05.08.2011

§ 29 HFischG – Geltungsdauer, Verlängerung

  1. 1.

    Fischereischeine und Sonderfischereischeine werden für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre,

  2. 2.

    Jugendfischereischeine werden für ein Kalenderjahr oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre,

  3. 3.

    1Ausländerfischereischeine werden für drei aufeinanderfolgende Monate nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. 2Die Fischereischeine nach den §§ 25 und 28 sind auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin vorliegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).