§ 4a HessVwVKostO
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Kosten der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
§ 4a HessVwVKostO – Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
1Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 42 Euro erhoben. 2§ 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.