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§ 6a HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 6a HessVwVG – Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

(1) Der Vollziehungsbeamte kann die zuständige Polizeibehörde um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Vollziehungsbeamten oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.

(2) In dem Auskunftsersuchen nach Abs. 1 ist Folgendes anzugeben:

  1. 1.

    Art und Ort der Vollstreckungshandlung,

  2. 2.

    Vornamen und Name des Pflichtigen,

  3. 3.

    soweit bekannt Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Pflichtigen sowie

  4. 4.

    Wohnanschrift des Pflichtigen.

(3) 1Erteilt die Polizeibehörde die Auskunft, dass nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr nach Abs. 1 besteht, so kann der Vollziehungsbeamte um Unterstützung durch die Polizeibehörden bei der durchzuführenden Vollstreckungshandlung nachsuchen. 2Ein Unterstützungsersuchen kann der Vollziehungsbeamte auch zusammen mit einem Auskunftsersuchen nach Abs. 1 stellen.

(4) Der Vollziehungsbeamte kann auch ohne Auskunftsersuchen ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr nach Abs. 1 vorliegen oder

  2. 2.

    sich die Gefahr aus der Art der Vollstreckungshandlung ergibt.

Auf Unterstützungsersuchen nach Satz 1 ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden; bei Unterstützungsersuchen nach Satz 1 Nr. 1 hat der Vollziehungsbeamte zusätzlich die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr nach Abs. 1 und, sofern die Gefahr von einer dritten Person ausgeht, die ihm bekannten Daten nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 über die dritte Person anzugeben.

(5) 1Über die Durchführung eines Auskunfts- oder eines Unterstützungsersuchens setzt der Vollziehungsbeamte den Pflichtigen oder, sofern Daten einer dritten Person nach Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 übermittelt worden sind, die dritte Person unverzüglich nach Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Kenntnis. 2In Bezug auf Inhalte der Akten des Vollziehungsbeamten, die in Zusammenhang mit einem Auskunfts- oder einem Unterstützungsersuchen stehen, darf neben dem Pflichtigen nur der dritten Person, deren Daten übermittelt worden sind, Akteneinsicht gestattet und eine Abschrift erteilt werden.