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§ 67 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Forderungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessVwVG
Gliederungs-Nr.: 304-12
gilt ab: 29.11.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 2 vom 14.01.2009

§ 67 HessVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) 1Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. 2Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren.

(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. 1.

    der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder

  2. 2.

    der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.