§ 21 HessVwVG
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 21 HessVwVG – Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
1Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der §§ 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.