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§ 3 HessNRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessNRSG
Gliederungs-Nr.: 351-79
gilt ab: 18.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2028
Fundstelle: GVBl. I 2007 S. 568 vom 20.09.2007

§ 3 HessNRSG – Hinweis- und Kennzeichnungspflichten

(1) Auf das Rauchverbot ist im Eingangsbereich der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Räume nach § 2 Abs. 1 sind als Raucherraum im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen.

(3) 1Nebenräume nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 sind als Raucherraum und Gaststätten nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 sind als Rauchergaststätte im Eingangsbereich gut sichtbar zu kennzeichnen. 2Auf das Zutrittsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und auf geschlossene Gesellschaften nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 ist im Eingangsbereich der Gaststätte oder des vollständig abgetrennten Nebenraums gut sichtbar hinzuweisen.

Zu § 3: Geändert durch G vom 4. 3. 2010 (GVBl. I S. 86) und 11.11.2021 (GVBl. I S. 45).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)