Hessisches Hochschulgesetz
Achter Abschnitt – Studierendenschaft
§ 79 HessHG 2009 – Haushalt
1Das geschäftsführende Organ der Studierendenschaft legt dem Studierendenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. 2Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und die Entlastung des geschäftsführenden Organs der Studierendenschaft durch das Studierendenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. 3Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt sind. 4Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. 5Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).