§ 3 HessAGVwGO
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Gerichtsverfassung
§ 3 HessAGVwGO – Bildung der Kammern und Senate
Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27)