§ 21a HessAGVwGO
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Landesrecht Hessen
Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 21a HessAGVwGO – Übergangsvorschrift
Für Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist die Anlage in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27)