Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2015
Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2015 
Landesrecht Hessen
Titel: Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2015 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessAbgG-Ent2015,HE
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
gilt ab: 01.07.2015
Normtyp: Verwaltungsvorschrift
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 259 vom 08.07.2015
Ressort: [keine Angabe]

Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2015

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 HessAbgG hat das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HessAbgG wird an die Preisentwicklung in Hessen angepasst. Für die Anpassung der übrigen Entschädigungen und Leistungen bedarf es einer gesetzlichen Regelung.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamtes wird - wobei die Veränderungen im Jahr 2014 gegenüber 2013 heranzuziehen sind - die Veränderungsrate der Einkommensentwicklung mit 2,37 v.H. beziffert.

Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die durchschnittliche Veränderungsrate des abgelaufenen Jahres 0,8 v. H.

Demnach beträgt ab 1. Juli 2015

-die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG)586 €