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§ 3 HeimPersV
Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HeimPersV
Gliederungs-Nr.: 2170-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 HeimPersV – Persönliche Ausschlussgründe

(1) 1In der Person des Heimleiters dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er für die Leitung des Heims ungeeignet ist. 2Ungeeignet ist insbesondere,

  1. 1.

    wer

    1. a)

      wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,

    2. b)

      in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Heimgesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift nicht beachten wird,

    rechtskräftig verurteilt worden ist,

  2. 2.

    derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 des Heimgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.

(2) 1Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen worden sind. 2Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.