§ 29 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers
§ 29 HeimmwV – Aufgaben des Heimbeirates
Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
- 1.Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
- 2.Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 3.die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern,
- 4.
- 5.vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6),
- 6.eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),
- 7.Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
- 8.Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.