§ 26 HeimmwV
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Bundesrecht
Erster Teil – Heimbeirat und Heimfürsprecher → Fünfter Abschnitt – Heimfürsprecher
§ 26 HeimmwV – Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- 1.der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- 2.der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten verstößt,
- 3.der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder
- 4.ein Heimbeirat gebildet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.