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§ 58 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Berufsgerichtsbarkeit → Zweiter Abschnitt – Gerichtsverfassung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 HeilBG – Verschwiegenheitspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Beisitzer der Berufsgerichte bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.

(2) Über diese Pflicht sind sie vor Beginn ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Beisitzer der Berufsgerichte zu belehren.