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§ 4 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Kammerwesen → Erster Abschnitt – Organisation, Haushalt

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HeilBG – Landeskammern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) In Rheinland-Pfalz bestehen als Landeskammern

  1. 1.
    für die Ärzte die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
  2. 2.
    für die Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz,
  3. 3.
    für die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,
  4. 4.
    für die Apotheker die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz,
  5. 5.
    für die Tierärzte die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Jedes Kammermitglied (§ 1) gehört der für die Angehörigen seines Berufs bestehenden Landeskammer an.

(3) Die Landesärztekammer und die Landespsychotherapeutenkammer bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten einen Beirat. Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der Fort- und Weiterbildung Empfehlungen abgeben. Die Zusammensetzung des Beirats wird einvernehmlich festgelegt; die von der Landesärztekammer entsandten Mitglieder müssen in Psychotherapie weitergebildet sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.