§ 63 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Berufsgerichtsbarkeit → Abschnitt 2 – Gerichtsverfassung
§ 63 HeilBG – Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können nicht berufen werden
- 1.
Mitglieder des Vorstands einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer und Beschäftigte dieser Kammern und
- 2.
Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie dort nicht nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.