Gesetze

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§ 101 HeilBG
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Verfahren → Unterabschnitt 4 – Kosten

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HeilBG
Gliederungs-Nr.: 2122-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 HeilBG – Gerichtskosten

Für das berufsgerichtliche Verfahren werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.