Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 66 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 2. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 66 HeilBerG – Ausschluss vom nichtrichterlichen Beisitz, Amtsenthebung, Amtsentbindung

(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen, wer

  1. a)

    das passive Berufswahlrecht nicht besitzt,

  2. b)

    infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. c)

    wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

  4. d)

    wegen einer vorsätzlichen Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  5. e)

    infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

  6. f)

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren für berufsunwürdig erklärt worden ist.

(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amts zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag des Vorsitzes des Gerichts, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.

(3) Nichtrichterliche Beisitzerinnen oder nichtrichterliche Beisitzer können von ihrem Amt entbunden werden, wenn

  1. 1.

    sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder

  2. 2.

    ihnen aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung gemäß Satz 1 trifft das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Antragsberechtigt sind im Fall von Satz 1 Nummer 1 das nichtrichterliche Mitglied oder der Vorsitz des Gerichts, dem das nichtrichterliche Mitglied angehört und im Fall von Satz 1 Nummer 2 das nichtrichterliche Mitglied des Landesberufsgerichts. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.