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§ 58c HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Berufsvergehen → 1. Unterabschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 58c HeilBerG – Ermittlungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, haben die Kammern die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, sind bindend.

(2) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig, werden die Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

(3) Die Kammern bedienen sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere

  1. 1.

    Auskünfte jeglicher Art einholen,

  2. 2.

    Zeugen anhören oder schriftliche oder elektronische Äußerungen von Zeugen oder Sachverständigen einholen,

  3. 3.

    Urkunden, Akten und Dateien beiziehen und

  4. 4.

    den Augenschein einnehmen.

(4) Die Kammern können das für den jeweiligen Landesteil zuständige Berufsgericht um eine Zeugenvernehmung ersuchen, soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. Die Vorschriften des 6. Abschnitts des 1. Buches der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, mit Ausnahme der §§ 59 bis 67 finden entsprechende Anwendung.

(5) Vor einer Entscheidung über den Abschluss des berufsrechtlichen Verfahrens sind die Kammerangehörigen zu hören.