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§ 118 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VII. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 118 HeilBerG – Wahl zur ersten Kammerversammlung

(1) Bei der Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer sind abweichend von § 13 Absatz 1 alle bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss registrierten Berufsangehörigen gemäß § 1 Nummer 3 wahlberechtigt. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der ersten Kammerversammlung zu wählen, § 15 Absatz 2 Buchstabe c findet insoweit keine Anwendung. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens 40 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen.

(2) Die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 577) findet keine Anwendung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung. Das für Pflege zuständige Ministerium wird in Anwendung von § 18 ermächtigt, nach Anhörung des Errichtungsausschusses die Einzelheiten durch eine Konstituierungswahlordnung zu regeln.